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Straf-Rechtsschutz

Die Vorstellung, dass die Staatsanwaltschaft im eigenen Unternehmen ermittelt, mag im ersten Moment geradezu absurd erscheinen. Als gesetzestreuer Bürger und Unternehmer zahlt man seine Steuern und stiftet auch niemanden zu Straftaten an.

Dennoch ermittelt die Staatsanwaltschaft deutlich häufiger, als man glaubt.

Die nachfolgenden Schadenbeispiele zeigen, wie schnell dies in den verschiedensten Branchen gehen kann.

Versicherung für Firmen und Freiberufler

Straf-Rechts­schutz­ver­si­che­rung Gewerbe ist für alle Firmen und Freiberufler geeignet, die sich vor den finanziellen Risiken schützen wollen, die bei der Verteidigung gegen eine strafrechtliche Verfolgung entstehen können.

Was ist versichert?

Unter den Versicherungsschutz fallen die im vereinbarten Umfang erforderlichen Leistungen für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers bzw. der Versicherten aus dem Vorwurf einer vorsätzlich begangenen Ordnungswidrigkeit oder Straftat.

In der Regel ist der Vorwurf eines Verbrechens (Erklärung s. u.) nicht gedeckt - entsprechender Versicherungsschutz ist am Markt aber erhältlich.

Wer ist versichert?

  • Versicherungsnehmer
  • Arbeitnehmer/-in und ggf. Organe der Versicherungsnehmerin in Ausübung ihrer Tätigkeiten für den Versicherungsnehmer

Welche Leistungen sind u.a. abgesichert?

  • die Kosten eines Strafverteidigers (auch angemessene Honorarvereinbarungen über die Sätze des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes hinaus)
  • die anfallenden nötigen Kosten für Sachverständige und Gutachter
  • die anfallenden Entschädigungen für Zeugen (teils auch Zeugenanwälte)

Je nach gewähltem Versicherer und Tarif können ggf. auch Zusatzleistungen wie die Lohnfortzahlung bei Untersuchungshaft oder die psychologische Betreuung von Angehörigen mitversichert sein (z. B. bei Strafvorwurf mit U-Haft in Südostasien).

Welche Leistungen sind u.a. nicht versicherbar?

Die Leistungen der Straf-Rechts­schutz­ver­si­che­rung sollen grundsätzlich dazu dienen, sich gegen einen unberechtigten Tatvorwurf zu verteidigen.

Sollte das Verfahren mit einem rechtskräftigen Schuldspruch (Urteil) beendet werden, sind daher die vom Versicherer vorgestreckten Leistungen an diesen  zurück zu erstatten.

In der Regel ist der Vorwurf eines Verbrechens (Straftat mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe lt. § 12 StGB) nicht versichert. Als Straftat sind hier alle unerlaubten Handlungen anzusehen, die im Strafgesetzbuch (StGB) aufgeführt sind.

Welche Zahlungen werden im Schadensfall geleistet?

Der Versicherer zahlt die Kosten und Kostenvorschüsse, die im Zuge der Verteidigung gegen den Vorwurf einer vorsätzlich begangenen Straftat notwendig sind, ggf. abzüglich einer vertraglich vereinbarten Selbstbeteiligung:

  • Kosten des Anwaltes nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) bzw. nach indiv. (angemessener) Honorarvereinbarung
  • Gerichtskosten einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige
  • Kosten des Prozessgegners, soweit diese der Versicherte zu tragen hat

Was ist zu beachten?

Sollte das Strafverfahren mit einer rechtskräftigen Verurteilung abgeschlossen werden, müssen Sie im Regelfall die vom Versicherer getragenen Vorauslagen zurück erstatten.

Bei Erlass eines Strafbefehls oder einer Einstellung gegen Auflage (§ 153 StGB) kann dies je nach gewähltem Versicherer und Tarif abweichend geregelt sein. Ein Rückforderungsanspruch des Versicherers entstünde dann nicht.


Leistungsbeispiele aus der Praxis

Fliesenleger

Einem Fliesenleger wird vorgeworfen, Fliesenreste und Bauschutt des öfteren im Wald entsorgt zu haben. Gegen ihn wird ein Verfahren wegen des Verstoßes gegen das Abfallgesetz eingeleitet. Da sich bei den gefundenen Schutthaufen auch Reste eines älteren Spezialklebers finden, der u. a. sehr gefährliche Chemikalien enthält, wird zusätzlich wegen unerlaubtem Umgang mit gefährlichen Abfällen ermittelt.

Gastwirtschaft

In einer Gastwirtschaft fällt kurz vor dem Wochenende die Bierzapfanlage aus. Weil vom Wartungsdienst niemand zu erreichen ist, versucht der Wirt kurzerhand selbst, das Problem zu lösen und die Anlage mit einem aggressiven Reinigungsmittel zu reinigen. Die Getränkeschankanlagenverordnung untersagt dies aber. Ein anonymer Hinweis beim Ordnungsamt führt zu einem Ermittlungsverfahren.

Dachdecker

Im Spätsommer stürzt ein nicht gesicherter Dachdecker ab und zieht sich dabei sehr schwere Verletzungen zu. Die Berufsgenossenschaft leitet gegen den Inhaber des Betriebs ein Ordnungswidrigkeitenverfahren ein, da ihm vorgeworfen wird, gegen die Unfallverhütungsvorschriften verstoßen zu haben. Die Staatsanwaltschaft leitet ebenfalls ein Verfahren wegen Körperverletzung ein.

Masseur

Eine Patientin behauptet, ihr Masseur habe sie während einer Behandlung sexuell belästigt. Gegen den Masseur wird daraufhin ein Verfahren wegen versuchter Vergewaltigung und sexueller Nötigung eingeleitet.

Elektroinstallation

Im Zuge einer Gebäudesanierung werden elektrische Leitungen neu verlegt. Durch eine nicht fachgerecht vorgenommene Isolierung kommt es zu einem Kurzschluss, der einen Brand auslöst. Dabei erleiden mehrere Bewohner des Hauses Rauchvergiftungen und Brandverletzungen. Gegen den Elektromeister leitet die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren wegen Körperverletzung und schwerer Brandstiftung ein.

Architekt

Die Freude eines Architekten über den erhaltenen Zuschlag eines ausgeschriebenen Schulhausumbaus hält nicht lange an, als die Staatsanwaltschaft mit dem Vorwurf
gegen ihn ermittelt, einen leitenden Beamten des städtischen Bauamts bestochen zu haben.

Welche zusätzlichen Versicherungen sind zu empfehlen?

Betriebs- bzw. Berufshaftpflichtversicherung

Die Betriebshaftpflichtversicherung ist die wichtigste aller gewerblichen Versicherungen. Sie ist eine unbedingte Notwendigkeit. Die Betriebshaftpflichtversicherung kommt für Schäden auf, die durch Sie oder einen Ihrer Mitarbeiter einem Dritten gegenüber verursacht werden. Weiterhin prüft sie, ob die an Sie gestellten Schadenersatzansprüche gerechtfertigt sind. Sämtliche Kosten, bis hin zu einem eventuell entstehenden Rechtsstreit, werden dann von der Haft­pflichtversicherung getragen. Neben Schäden, bei denen Sie oder Ihre Mitarbeiter andere durch eine Handlung aktiv (also durch „Ihr Tun“), schädigen, kann z. B. auch eine Vernachlässigung der Verkehrssicherungspflicht zu einem Schaden mit entsprechenden Forderungen führen. Da es keine pauschale Summenbegrenzung für Schadenersatzansprüche gibt, kann bei einem großen Schaden schnell der Fortbestand der Firma auf dem Spiel stehen. Einzelunternehmer und Freiberufler sind in der Regel zudem auch zusätzlich persönlich mit ihrem Privatvermögen haftbar.

Directors & Officers-Versicherung (D & O)

Bei der D & O handelt es sich um eine Ergänzung zur Betriebshaftpflicht, mit der sich Kapitalgesellschaften gegen Vermögensschäden absichern können, die ihnen durch Fehlentscheidungen ihrer Führungskräfte zugefügt werden. Versicherungsnehmer ist hier immer die Firma – versicherte Per­sonen die Geschäftsleitung. Leistung ist die Prüfung der Schadenersatzpflicht und ggf. Erstattung an die Firma. Die D & O ist eine sehr gute Lösung für Firmen, sich vor den Auswirkungen von Fehleinschätzungen ihrer Entscheider zu schützen.

Eigenschadenversicherung

Ähnlich wie bei der D & O schützt die Eigenschadenversicherung eine Firma vor den Vermögensschäden durch Handlungen und Entscheidungen ihrer Mitarbeiter. Der versicherte Per­sonenkreis ist hier jedoch nicht die Führungsetage, sondern der größere Teil der Mitarbeiter, die eher als Erfüllungsgehilfe tätig sind (inkl. Aushilfen und Praktikanten). Auch hier können größere Schäden verursacht werden: Falsch weitergegebene Rabatte an Kunden, vergessenes Komma bei einer Bestellung, einer Zeitarbeitsfirma wird vergessen mitzuteilen, dass keine Arbeiter mehr benötigt werden, etc. Die Eigenschadenversicherung ist eine interessante neue Form des Firmenschutzes.

Rechts­schutz­ver­si­che­rung für Unternehmenslenker („Manager-Rechtsschutz“)

Dieser spezielle Rechtsschutz ist vor allem für Geschäftsführer und Vorstände interessant. Beispielsweise fallen deren Arbeitsverträge nicht unter die Deckung eines Arbeits-Rechtsschutzes. Streitigkeiten könnten über einen Anstellungsvertrags-RS gedeckt werden. Auch persönliche Haftung eines Firmenlenkers kann über D & O und/oder speziellen
Vermögensschaden-RS gedeckt werden. Der dritte Baustein des „Manager-Rechtsschutzes“ deckt die strafrechtliche Verfolgung der versicherten Person. Diese Sonderform der Rechts­schutz­ver­si­che­rung ist jedem Firmenlenker nur wärmstens zu empfehlen.


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