Von den Grenzen der Verkehrssicherungs-Pflicht
Wer auf dem Gelände eines Schlosses über einen Befestigungspunkt eines Tores stolpert, hat in der Regel keinen Anspruch auf Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 28. Februar 2014 hervor (Az.: 11 U 75/13).