Vom Sinn einer vorläufigen Deckungszusage
Ein Fahrzeughalter, der im Besitz einer vorläufigen Deckungszusage ist, begeht keine Straftat im Sinne des Pflichtversicherungs-Gesetzes, wenn er vor der Zulassung des Fahrzeugs zunächst eine Privatfahrt unternimmt. In so einem Fall gefährdet er allerdings seinen Versicherungsschutz. Das geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 8. August 2013 hervor (Az.: 31 Ss 20/13).